Nachlassverwaltungen Lambrecht – Definition, Aufgaben und Abgrenzungen
Aufgaben der Nachlassverwaltungen Lambrecht
Nachlassverwaltungen Lambrecht werden tätig, wenn Sie als der Erbe oder ein Gläubiger des Erblassers beim zuständigen Nachlassgericht die Verwaltung des Nachlasses beantragt haben.
Die Nachlassverwaltungen Lambrecht fußen auf der rechtlichen Grundlage des § 1975 BGB. Als unabhängiger Rechtsdienstleister unterstützen die Nachlassverwaltungen Lambrecht Sie mit der Wahrnehmung der folgenden Aufgaben:
Die gesamte Erbmasse wird betragsmäßig erfasst. Hierfür erstellen Nachlassverwaltungen Lambrecht eine detaillierte Nachlassauflistung.
Der Teil des Nachlasses wird von dem nicht zu übertragenden Vermögen separat ermittelt.
Die Nachlassverwaltungen Lambrecht verschaffen sich für Sie einen Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten des Erbfalls. Diese Nachlassverbindlichkeiten können z. B. aus ausstehenden Steuerforderungen, laufenden Krediten oder anderen – noch nicht beglichenen – Zahlungsverpflichtungen bestehen.
Nachdem Nachlassverwaltungen Lambrecht sich für Sie einen Einblick in die Nachlassverbindlichkeiten verschafft haben, wird ein komplettes Schuldenverzeichnis mit allen relevanten Daten (z. B. Fälligkeit der jeweiligen Schuld) erstellt.
Die Nachlassverwaltung fühlt sich für die Tilgung der Schulden verantwortlich. Die Zahlungen erfolgen allein aus dem Nachlass. Ein Vermögen, das z. B. allein dem Ehepartner des Erblassers zusteht, wird nicht zur Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten verwendet.
Der verbleibende Nachlass wird an die übrigen Erben verteilt. Nachlassverwaltungen Lambrecht folgt dabei den Anweisungen eines Testaments oder richtet sich – falls der Erblasser keinen letzten Willen abgefasst hat – nach der gesetzlichen Erbfolge.
Abgrenzungen der Nachlassverwaltung von der Testamentsvollstreckung und der Nachlasspflege
Nachlassverwaltungen Lambrecht grenzen sich von der Testamentsvollstreckung und der Nachlasspflege ab.
Der Testamentsvollstrecker wird von dem zukünftigen Erblasser bei der Errichtung seines letzten Willens bestimmt. Im Rahmen seines Tätigkeitsfeldes ist er dafür zuständig, dass der Nachlass unter den Erben verteilt wird und dabei der Wille des Erblassers beachtet wird.
Ein Nachlasspfleger übernimmt die Verwaltung des Nachlasses, so lange die Erben diesen noch nicht angenommen haben.