Lohnbuchhaltung in Neustadt an der Weinstraße

Lohnbuchhaltung in Neustadt an der Weinstraße

Lohnbuchhaltung in Neustadt an der Weinstraße: Sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerliche Grundlagen

Jedes Unternehmen, das Mitarbeiter beschäftigt, muss bei der Erstellung der Lohnbuchhaltung in Neustadt an der Weinstraße sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Grundlagen beachten. Sozialversicherungsrechtlich ist es z. B. wichtig, dass die Mitarbeiter bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet werden. Aus lohnsteuerlicher Sicht muss bei jeder Lohnbuchhaltung in Neustadt an der Weinstraße eine Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt eingereicht werden. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen keine lohnsteuerpflichtigen Mitarbeiter beschäftigt.

Lohnbuchhaltung in Neustadt an der Weinstraße – sozialversicherungsrechtliche Grundlagen

Müssen Sie eine Lohnbuchhaltung in Neustadt an der Weinstraße einrichten, haben Sie zunächst die Aufgabe, die Mitarbeiter bei der Krankenkasse anzumelden. Zuständig ist die Krankenkasse Ihres Arbeitnehmers. Zu den Daten, die die Krankenkasse von Ihnen benötigt, gehören neben dem Namen und der Anschrift auch die Sozialversicherungsnummer und der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers.

Bei der Erstellung der Lohnbuchhaltung in der Neustadt an der Weinstraße müssen Sie die sozialversicherungspflichtigen Beiträge vom Bruttoarbeitslohn Ihres Arbeitnehmers abziehen. Übernehmen wir diese Tätigkeit für Sie, erstellen wir zunächst eine Probeabrechnung. So können Sie und auch Ihr Mitarbeiter sehen, wie sich die Beiträge auf die Höhe des Nettogehalts auswirken. Die Abrechnung kann dann noch entsprechend angepasst werden.

Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge ist aber auch für Sie als Arbeitgeber interessant, weil Sie selbst für die Zahlung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung verantwortlich sind.

Eine weitere Verpflichtung bei einer Lohnbuchhaltung in Neustadt an der Weinstraße beträgt die Meldung zur Berufsgenossenschaft. Diese übernimmt die Unfallversicherung für Ihren Mitarbeiter. Da die Unfallversicherungsträger sich branchenabhängig in Deutschland verteilen, ist es wichtig, dass Sie die Anmeldung bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft vornehmen. Auch hierbei unterstützen wir Sie gerne.

Lohnbuchhaltung in Neustadt an der Weinstraße – steuerrechtliche Grundlagen

Beschäftigen Sie in Neustadt an der Weinstraße einen Mitarbeiter, fällt in der Regel Lohnsteuer an. Diese Lohnsteuer zahlen nicht Sie als Arbeitgeber, sondern Ihr Arbeitnehmer. Allerdings übernehmen Sie die Haftung für die Lohnsteuer, die nicht von Ihnen als Arbeitgeber angemeldet wurde. Deshalb müssen Sie bei der Erstellung der Lohnbuchhaltung darauf achten, dass die Lohnsteuer in korrekter Höhe in Ihrem System erfasst ist.

Über das vereinbarte Gehalt ist es möglich, dass Sie Ihrem Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil – z. B. als Tank- oder Essensgutschein – zukommen lassen. Sie müssen in diesem Fall daran denken, die Zuwendung bei der Lohnbuchhaltung Neustadt an der Weinstraße zu berücksichtigen. Ist die Sachbezugsfreigrenze überschritten, muss Ihr Mitarbeiter den geldwerten Vorteil lohnversteuern.

Beauftragen Sie uns mit der Lohnbuchhaltung für Ihr Unternehmen in Neustadt an der Weinstraße, achten wir auf eine korrekte Erfassung der Personalstammdaten. Sowohl die Anschrift als auch die Lohnsteuerklasse werden von uns korrekt erfasst und bei jeder Lohnabrechnung berücksichtigt.

Wir wenden auch die aktuellen lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen an, wenn Sie z. B. Ihrem Mitarbeiter einen Zuschuss in Form eines Tankgutscheins zukommen lassen wollen. Zum 01. Januar 2022 hat der Gesetzgeber die Grenze von früher 44 Euro auf jetzt 50 Euro erhöht.

Letztlich tragen wir auch die Verantwortung dafür, dass die Lohnsteueranmeldung termingerecht beim Finanzamt eingereicht wird.

Was ist bei einer geringfügigen Beschäftigung in Neustadt an der Weinstraße zu beachten?

Anders als bei der Lohnbuchhaltung für Ihre festangestellten Mitarbeiter müssen Sie bei der Lohnbuchhaltung in Neustadt an der Weinstraße für einen geringfügig beschäftigten Mitarbeiter keine Meldung bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers vornehmen. Stattdessen wenden Sie sich an die zuständige Minijobzentrale.

Erstellen Sie die Lohnbuchhaltung in Neustadt an der Weinstraße, führen Sie pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung ab. Sie müssen ebenfalls beachten, dass Sie bei der Lohnbuchhaltung in Neustadt an der Weinstraße die pauschale Lohnsteuer berücksichtigen. Diese melden Sie nicht an das Finanzamt, sondern ebenfalls an die Minijobzentrale.

Möchten Sie einen externen Dienstleister mit Ihrer Lohnbuchhaltung in Neustadt an der Weinstraße beauftragen, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, wenn wir Ihnen Ihre Fragen zu den sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Aspekten beantworten sollen.