Bilanzierung Lambrecht

Bilanzierung Lambrecht

Bilanzierung Lambrecht

 

Buchführungspflichtige Unternehmer müssen zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz aufstellen, in der sie Auskunft über ihre Vermögens- und Ertragslage geben. Wichtig ist, dass bei der Anfertigung des Jahresabschlusses die bilanzrechtlichen Grundsätze beachtet werden.

Bilanzierung Lambrecht informiert Sie über die wichtigsten Bilanzierungsgrundsätze.

Bilanzwahrheit

Bilanzierung Lambrecht erklärt Ihnen, was im Bilanzrecht unter der Bilanzwahrheit zu verstehen ist. Es bedeutet, dass Ihr Finanzamt nur richtige und vollständige Ansätze in der Bilanz akzeptiert. Bilanzierung Lambrecht macht Sie darauf aufmerksam, dass dies für die Aktivseite und für die Passivseite gilt.

Bilanzklarheit

Erfahren Sie von Bilanzierung Lambrecht, wofür die Bilanzklarheit im handels- und steuerrechtlichen Bilanzrecht steht. § 243 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) verlangt, dass Ihr Jahresabschluss nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung aufgestellt wird. Hierzu zählt gemäß § 243 Absatz 2 HGB auch, dass die Bilanz klar und übersichtlich ist. So dürfen z. B. Posten der Aktiva nicht mit den Positionen verrechnet werden, die nach § 266 HGB auf der Passivseite ausgewiesen werden müssen.

Bilanzkontinuität

Bei der Bilanzierung Lambrecht ist auch die Bilanzkontinuität zu beachten ist. Bilanzkontinuität bedeutet, dass Ihre Vorjahres-Schlussbilanz mit der Eröffnungsbilanz des Folgejahres übereinstimmen muss. Die Schlussbilanzwerte müssen sich plausibel zu den Eröffnungsbilanzwerten verhalten.

Bilanzierung Lambrecht gibt Ihnen hierzu ein Beispiel. Der Kassenbestand eines bilanzierenden Unternehmers beträgt am 31.12. 201,70 Euro. Damit die Bilanzkontinuität gewahrt bleibt, muss der Kassenbestand am Anfang des Folgejahres ebenfalls 201,70 Euro betragen.

Imparitätsprinzip

Bilanzierende Unternehmen dürfen sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses nicht reicher rechnen als sie sind. Das Bilanzbild muss der aktuellen Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens entsprechen. Damit dieser Grundsatz gewahrt bleibt, ist die Bilanzierung Lambrecht vorsichtig vorzunehmen. Im Klartext bedeutet dies, dass noch nicht realisierte Verluste bereits zum Bilanzstichtag passiviert werden müssen. Gewinne, die der Betrieb noch nicht erwirtschaften konnte, dürfen noch nicht bilanziert werden.

Wünschen Sie weitere Informationen, wenden Sie sich gerne an uns. Bilanzierung Lambrecht ist Ihr Ansprechpartner für alle bilanzrechtlichen Fragen.