Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen können ihre Tätigkeit in den Dienst der Gemeinnützigkeit stellen. Bei anerkannter Gemeinnützigkeit ist Ihr Unternehmen von der Steuerpflicht befreit. Hierbei ist es wichtig, die steuerbegünstigten Zwecke von den Tätigkeiten zu unterscheiden, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.
Prüfung der Voraussetzungen einer gemeinnützigen Tätigkeit
Haben Sie Ihr Unternehmen gegründet, um mildtätige Zwecke auszuführen, oder verfolgen Sie mit Ihrem Verein ein ideelles Ziel, können Sie unter den weiteren Voraussetzungen von einer möglichen Steuerbefreiung profitieren.
Das Gemeinnützigkeitsrecht Lambrecht prüft die materiellen Bedingungen, die für die Anerkennung der steuerbegünstigten Zwecke erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen ergeben sich aus den Vorschriften der Abgabenordnung. Nach § 55 AO dürfen bei der Förderung Ihres Unternehmens keine eigenen Interessen vertreten werden. Das GemeinnützigkeitsrechtLambrecht prüft inwieweit Sie selbstlos handeln. Ein Indiz hierfür ist z.B., dass die Teilhaber einer gemeinnützigen GmbH keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen erhalten. Weitere Aspekte für eine steuerliche Anerkennung kontrolliert das Gemeinnützigkeitsrecht Lambrecht, indem es auf eine zeitnahe Verwendung der Mittel achtet und Sie darauf aufmerksam macht, wann die Bildung einer Rücklage zulässig ist.
Steuerliche Aspekte der wirtschaftlichen Tätigkeiten
Für die Tätigkeiten, die allein aus wirtschaftlichen Interessen vertreten werden, versagt die Finanzbehörde auch bei einem gemeinnützigen Verein die Steuerbefreiung. Diese Einnahmen unterliegen der Steuer und müssen in einer Steuererklärung deklariert werden. Allerdings hat der Gesetzgeber Freigrenzen geschafft, bis zu welchem die Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Betätigung steuerfrei gestellt werden.
Das Gemeinnützigkeitsrecht Lambrecht prüft beispielsweise die Einnahmen aus dem Thekenbetrieb eines gemeinnützigen Vereins. Betragen diese weniger als 35.000 Euro jährlich, brauchen Sie weder Gewerbesteuer noch Körperschaftsteuer zu zahlen.
Das Gemeinnützigkeitsrecht Lambrecht sieht sich als Partner für die umsatzsteuerrechtlichen Aspekte. Ebenso steht Gemeinnützigkeitsrecht Lambrecht Ihnen für alle weiteren Fragen zu Verfügung, die Sie im Zusammenhang mit Ihrem gemeinnützigen Unternehmen haben.