Bilanzen Neustadt an der Weinstraße
Im steuerrechtlichen Sinn sind Bilanzen, nicht nur in Neustadt an der Weinstraße, eine Übersicht über alle Aktiva und Passiva einer Firma. Dieser Abgleich findet zu einem bestimmten Stichtag statt. Üblicherweise handelt es sich dabei um den letzten Tag des Wirtschaftsjahres oder Geschäftsjahr. Dieser Tag ist nicht notwendigerweise deckungsgleich mit dem Kalenderjahr. Was mancher nicht weiß: Bilanzen sind nicht für alle Zeiten gültig. Genau genommen „stimmen“ sie nur in dem Augenblick, in dem sie erstellt werden. Eine Stunde später können Bilanzen, ob sie in Neustadt an der Weinstraße oder in einer anderen Gegend erstellt wurden, wieder völlig anders aussehen.
Wer ist in Neustadt an der Weinstraße und anderswo zur Erstellung von Bilanzen verpflichtet?
Jedes Unternehmen benötigt zumindest einen Jahresabschluss oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Doch zur Erstellung einer steuer- oder handelsrechtlichen Bilanz wird nicht jeder herangezogen. Freiberuflich Tätige in Neustadt an der Weinstraße sind von der Pflicht, Bilanzen zu erstellen, ausgenommen. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte oder Steuerberater.
Einzelunternehmer bzw. Einzelkaufleute sind erst ab bestimmten Umsätzen (600.000EUR) oder einer bestimmten Höhe des Gewinns (60.000 EUR) verpflichtet, Bilanzen zu erstellen. Oft sind dies inhabergeführte Firmen in Neustadt an der Weinstraße, die von einer natürlichen Person ohne großen Kapitaleinsatz gegründet wurden.
Personenhandelsgesellschaften können ihre Gewinne nicht mehr mit der bürokratisch unkomplizierteren Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln. Sie sind in Neustadt an der Weinstraße und anderorts gesetzlich verpflichtet, Bilanzen zu erstellen. OHG und KG müssen diese allerdings nirgends veröffentlichen.
Anders sieht es bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) aus. Diese müssen nicht nur Bilanzen erstellen, sondern diese auch im Bundesanzeiger veröffentlichen. Dabei handelt es sich um ein Amtsblatt des Bundesministeriums für Justiz, bei dem Unternehmensbilanzen hinterlegt bzw. veröffentlicht werden müssen. Bei größeren Gesellschaften sind zu Bilanzveröffentlichungen weitere Punkte zu beachten, bzgl. derer Sie ein Steuerberater genauer informieren kann.
Welche Art von Bilanzen gibt es in Neustadt an der Weinstraße für Unternehmen und wobei sind sie hilfreich?
Bilanzen sind nicht gleich Bilanzen. Begrifflichkeiten, die Ihnen vielleicht begegnen sind: Eröffnungsbilanz, Zwischenbilanz, Schlussbilanz, Sonderbilanz, laufende Bilanz, Steuerbilanz, Einzelbilanz oder Konzernbilanz. Alle erfüllen überwiegend den Zweck der Gewinnermittlung und der Dokumentation über den finanziellen Erfolg oder Misserfolg einer Firma. Bilanzen können aber auch eine wichtige Rolle bei der Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen oder zur Vorlage bei Kreditinstituten spielen. Nicht zuletzt können sie auch wichtiges Tool zur eigenen finanziellen Analyse für den Unternehmer selbst in Neustadt an der Weinstraße sein.
Bilanzen in Neustadt an der Weinstraße: Wer ist berechtigt, sie zu erstellen?
Zuerst würde man vielleicht an die Berufsgruppe der Bilanzbuchhalter denken. Doch dies ist so nicht ganz richtig. Diese Experten dürfen zwar Zahlen zusammentragen und Geschäftsvorfälle buchen. Die Bilanzen selbst dürfen sie aber in Neustadt an der Weinstraße und anderswo im Geltungsgebiet der deutschen Steuergesetze nicht erstellen.
Theoretisch könnte der Unternehmer seine Bilanzen selbst erarbeiten. Da dies aber erhebliches Fachwissen erfordert und die meisten Firmeninhaber ihre Buchhaltung bereits von einem Steuerberater ausführen lassen, empfiehlt es sich, dieses komplexe Unterfangen ebenfalls weiterzugeben. Wer auch immer Ihre Bilanzen erstellt: Haftbar für den Inhalt ist die Person, die ihre Unterschrift unter die Formulare setzt. Das kann entweder der Unternehmer oder der Geschäftsführer eines Unternehmens in Neustadt an der Weinstraße sein.