• Unterstützung für Ukraine Geschädigte verlängert

    Das BMF-Schreiben vom 17. März 2022 zur Unterstützung für Ukraine Geschädigte wird erneut, bis zum 31. Dezember 2026, verlängert. Es handelt ich um folgende Unterstützungen:

    Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen: Als Nachweis der Zuwendungen reicht der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung, z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking, wenn die Zahlung zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf ein dafür eingerichtetes Konto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt wird. Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.

    Spendenaktionen: Einer steuerbegünstigten Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft z. B. eine steuerbegünstigte Körperschaft, die nach ihrer Satzung insbesondere mildtätige Zwecke, verfolgt (z. B. ein Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf, kann sie die Spenden nicht zu Zwecken verwenden, die sie nach ihrer Satzung fördert. Es gilt dann Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann verzichtet werden. Es ist ferner unschädlich, wenn die Spenden beispielsweise entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten weitergeleitet werden. Die steuerbegünstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie für Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhält und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

    Es ist ausnahmsweise auch unschädlich, wenn die begünstigte Körperschaft sonstige bei ihr vorhandenen Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann verzichtet werden.

    Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen: Zweckbetriebe sind auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen. Finden auf Leistungen dieser Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften Anwendung (z. B. Umsatzsteuerbefreiung oder Umsatzsteuerermäßigung), werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine angewendet. Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

    Vorübergehende Unterbringung: Die entgeltliche vorübergehende Unterbringung ist ohne Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorliegt, dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Bei Unterbringung in Einrichtungen eines Betriebs gewerblicher Art richtet sich die steuerliche Behandlung grundsätzlich nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Die vorübergehende Nutzung zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten führt aus Billigkeitsgründen nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen und somit nicht zur Aufgabe des Betriebs gewerblicher Art. Für die Zeitspanne bis zur (Wieder-) Nutzung der Unterbringungsmöglichkeit zu ihrem ursprünglichen Zweck (z. B. als Sporthalle) ist das Einkommen des Betriebs gewerblicher Art aber insoweit mit Null anzusetzen.

    Umsatzsteuer: Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, können diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

  • Geschenke an Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer

    Steuerrechtlich dürfen Geschenke an Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn

    • ihr Wert pro Person und Jahr nicht mehr als 50 € beträgt und
    • die Geschenkaufwendungen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

    Die 50-€-Grenze ist eine Freigrenze, sodass der Betriebsausgabenabzug insgesamt entfällt, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 50 € pro Empfänger und Jahr übersteigen. Empfänger können natürliche und juristische Personen (z. B. eine GmbH) sein. Zuwendungen an Arbeitnehmer der GmbH (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer) sind nicht automatisch als Zuwendungen an die GmbH anzusehen. Jede Person, mit der ein Unternehmer im Geschäftsleben zu tun hat, ist als eigenständiger Zuwendungsempfänger anzusehen, z. B.

    • der GmbH-Geschäftsführer,
    • die Sekretärin,
    • der Marketingassistent usw.

    Der Unternehmer und sein Ehepartner werden allerdings nach Auffassung der Finanzverwaltung als „ein Empfänger“ angesehen.

    Wie die 50-€-Freigrenze bei mehreren Geschenken an eine Person ermittelt wird:

    • Ein Unternehmer gibt seinem Kunden im Januar 2026 und im Dezember 2026 jeweils ein Geschenk im Wert von 50 €. Da der Gesamtbetrag 100 € beträgt, kann der Unternehmer für beide Geschenke keinen Betriebsausgabenabzug steuerlich geltend machen.
    • Ein Unternehmer gibt seinem Kunden im Dezember 2025 und im Januar 2026 jeweils ein Geschenk im Wert von 50 €. Er kann beide Geschenke als Betriebsausgaben abziehen, sofern er diesem Kunden im Jahr 2026 kein weiteres Geschenk zukommen lässt.

    Bereits ein geringes Überschreiten der 50 € Grenze um nur 1 Cent, führt dazu, dass der Betriebsausgabenabzug insgesamt entfällt. Es ist daher genau darauf zu achten, was zu den Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten gehört. Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören die Kosten der Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger, die Umsatzsteuer, die nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf, nicht aber die Verpackungs- und Versandkosten. Wenn der Unternehmer die Geschenkzuwendungen pauschal mit 30% versteuert, gehört auch die pauschale Steuer zu den Zuwendungen. Aber: Bei der Ermittlung des Grenzwerts von 50 € wird die pauschale Steuer nicht einbezogen (BMF-Schreiben vom 19.5.2025, IV C 6-S 2297-b/14/10001 Rz. 25,26).

    Empfänger des Geschenks ist ein Arbeitnehmer, der für ein Unternehmen tätig ist, das in einer geschäftlichen Verbindung zum Unternehmen des Schenkers steht. Konsequenz: Der Empfänger ist kein Arbeitnehmer im Betrieb des schenkenden Unternehmers/Unternehmens. Es handelt sich somit um ein Geschenk an einen Arbeitnehmer, der in einem anderen Unternehmen beschäftigt ist. Das Geschenk ist personengebunden und kann somit nicht als Geschenk an das Unternehmen umgedeutet werden.

    Zuwendungen eines Dritten an den Arbeitnehmer führen nur im Ausnahmefall zu Arbeitslohn. Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist der Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung. Bei den Zuwendungen muss es sich also um ein Entgelt „für“ Leistungen des Arbeitnehmers handeln, die dieser im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Die Zuwendung des Dritten muss sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören neben Gehältern und Löhnen auch die Bezüge, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung von einem Dritten gewährt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch darauf besteht. Bezüge oder Vorteile werden allerdings nur dann für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Es ist nicht erforderlich, dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegt. Das bedeutet, dass ein Geschenk nicht als Arbeitslohn zu erfassen ist, wenn es sich nicht um die Zahlung von Arbeitslohn durch einen Dritten handelt.

  • Auslandsreisen: Neue Pauschbeträge für 2026

    Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen veröffentlicht, die ab dem 1.1.2026 gelten. Die Beträge können der Tabelle entnommen werden, die dem BMF-Schreiben beigefügt ist. Es ändern sich nicht alle Pauschbeträge, sondern nur bei einigen Ländern. Die neuen Beträge, die ab 2026 gelten, sind in der Tabelle fett gedruckt.

    Zusätzlich ist Folgendes zu beachten:

    • Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) insbesondere Folgendes: 
      Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland ist jeweils ohne Tätigwerden der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
    • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
    • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
    • Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

    Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, d.h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

    Praxis-Beispiel:
    Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. Er erreicht Kopenhagen um 23.00 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.
    Für den Dienstag als Rückreisetag von Straßburg gilt eine Pauschale von 36 € und als Anreisetag nach Kopenhagen eine Pauschale von 50 €. Für Dienstag ist daher nur die höhere Verpflegungspauschale von 50 € anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 15 € (20 % der Verpflegungspauschale für Kopenhagen von 75 € für einen vollen Kalendertag) auf 35 € zu kürzen.

    Die festgesetzten Beträge für die Philippinen gelten auch für Mikronesien, die Beträge für Trinidad und Tobago gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Abs. 3 LStR). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 LStR); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).

    Die Übersicht der neuen Pauschbeträge wurde auf der Seite des BMF veröffentlicht (hier klicken).

  • Aktivrente: Was zubeachten ist

    Der Bundestag hat die Aktivrente verabschiedet. Der Bundesrat muss dem allerdings in der Bundesratssitzung am 19.12.2025 noch zustimmen, bevor es in Kraft treten kann.

    Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963) und weiterarbeitet, kann ab dem 1.1.2026 seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei erhalten (Aktivrente). Die Begünstigung erfolgt unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug gegebenenfalls aufschiebt.

    Neu: Rentner dürfen erst ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt, 2.000 € pro Monat steuerfrei hinzuverdienen. Diese Änderung soll das Besteuerungsverfahren vereinfachen, da in dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, keine Aufteilung der Einnahmen in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil erfolgen muss.

    Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sowie über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte und geringfügig Beschäftigte sind von der Regelung ausgeschlossen. Ob diese steuerliche Bevorzugung der „Arbeitnehmer-Rentner“ gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verstößt, ist offen.

    Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren
    Die Steuerfreiheit wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Wenn der Steuerpflichtige den Freibetrag in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI geltend machen möchte, muss er dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber hat diese Bestätigung wiederum zum Lohnkonto zu nehmen. Dadurch ist es beispielsweise Betriebsrentnern und Beamtenpensionären möglich, den Freibetrag geltend zu machen, ohne hierfür die Steuerklasse für ihre (Werks-)Pension ändern zu müssen.

    Kein Progressionsvorbehalt aber Sozialabgaben
    Die steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Die Einnahmen bleiben aber sozialversicherungspflichtig. Es müssen daher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Zusätzlich müssen (nur) Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.

    Durch eine Ergänzung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV wird klargestellt, dass auch zusätzlich zum regulären Arbeitslohn geleistete Zahlungen des Arbeitgebers weiterhin zum beitragspflichtigen Entgelt zählen, sofern diese nur aufgrund von § 3 Nr. 21 EStG (neu) steuerbefreit sind.

    Werbungskosten: Der Werbungskostenpauschbetrag ist nicht gem. § 3c Abs. 1 EStG zu kürzen. Allerdings dürfen nach § 3c EStG Ausgaben nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Das bedeutet, dass die tatsächlichen Werbungskosten ggf. entsprechend dem Verhältnis von steuerpflichtigen Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufgeteilt werden müssen.

  • Steuertermine Dezember 2025

    Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

    Für den Monat November 2025:

    Art der AbgabeAbgabe- und Fälligkeitstermin

    Umsatzsteuer-Voranmeldung

    • monatliche Abgabe
    • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


    10.12.2025
    12.01.2026
    Zusammenfassende Meldung29.12.2025
    Sozialversicherung26.11.2025
    Lohnsteuer-Anmeldung10.12.2025

     

    Für den Monat Dezember 2025:

    Art der AbgabeAbgabe- und Fälligkeitstermin

    Umsatzsteuer-Voranmeldung

    • monatliche Abgabe
    • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


    12.01.2026
    10.02.2026
    Zusammenfassende Meldung26.01.2026
    Sozialversicherung29.12.2025
    Lohnsteuer-Anmeldung12.01.2026
    Einkommensteuer-Vorauszahlung Q4 202510.12.2025

     

    Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

    Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

    • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
    • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
    • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

    Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Steuerberatungsunternehmen Kaiserlautern

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Unser Steuerberatungsunternehmen für Kaiserslautern stellt sich vor

Als Steuerberatungsunternehmen für Kaiserslautern und Umgebung bieten wir unseren Mandanten ein breit gefächertes Spektrum an Leistungen. Dieses richtet sich sowohl an Privatpersonen als auch an Selbstständige beziehungsweise Gewerbetreibende. Auf diese Weise hält unser Steuerberatungsunternehmen den Mandanten den Rücken frei und entlastet sie, so dass diese mehr Zeit für die wirklich wichtigen Dinge haben und/oder zusätzliche Kapazitäten für ihre Kernkompetenzen gewinnen. Gleichzeitig bringen wir Licht ins Dunkel des immer komplexer werdenden Steuerrechts, das auch den Menschen in Kaiserslautern zunehmend Probleme bereitet. Unser Steuerberatungsunternehmen verfügt über ein hervorragendes Fachwissen und ist – im Hinblick auf die sich ständig ändernden Gesetze, Richtlinien und Vorschriften – stets up to date. Mit einem Maximum an Kompetenz und Erfahrung kümmern wir uns um Ihre steuerlichen Angelegenheiten, und das selbstverständlich absolut zuverlässig, korrekt und termingerecht. Loyalität und Diskretion haben in unserem Steuerberatungsunternehmen einen sehr hohen Stellenwert: Ihre sensiblen Daten sind somit in allerbesten Händen. Wir waren als Steuerberatungsunternehmen in der Vergangenheit bereits für sehr viele Mandanten aus Kaiserslautern und Umgebung tätig und konnten unsere Professionalität, unsere Vertrauenswürdigkeit und unsere Expertise unzählige Male unter Beweis stellen. Gerne stehen wir auch Ihnen zur Verfügung: Kontaktieren Sie einfach unser Steuerberatungsunternehmen, wenn Sie im Raum Kaiserslautern leben beziehungsweise dort mit Ihrem Unternehmen ansässig sind. Wir vereinbaren so schnell wie möglich einen Termin mit Ihnen, bei dem wir alle Ihre Anforderungen und Wünsche in Ruhe besprechen können.

Was darf unser Steuerberatungsunternehmen für Sie tun?
Private Steuererklärungen gehören ebenso zu unserem Tätigkeitsfeld wie Jahresabschlüsse und Bilanzierungen. Gleiches gilt auch für die Buchführung beziehungsweise Buchhaltung. Dabei stehen wir Ihnen sowohl mit Rat als auch mit Tat zur Seite. Das heißt, wir beraten und informieren nicht nur, sondern leisten auch in sämtlichen steuerlichen Bereichen tatkräftige Unterstützung und sorgen für Übersicht und geregelte Abläufe. Vielleicht benötigen Sie Hilfe bei Lohnabrechnungen in Ihrem Unternehmen oder es gibt Probleme bei der Fertigstellung Ihrer Einnahme-Überschuss-Rechnung. Möglicherweise stehen Sie auch gerade erst vor dem Sprung in die Selbstständigkeit und haben viele Fragen zum Thema Existenzgründung. Spielen Sie als Unternehmer in Kaiserslautern mit dem Gedanken, in ein bestimmtes Projekt zu investieren? Unser Steuerberatungsunternehmen bietet auch eine umfassende und individuelle Investitionsberatung an! Oder planen Sie, in Kaiserslautern einen Verein zu gründen? Dann müssen Sie das Vereinssteuerrecht genau im Auge behalten! Doch keine Sorge: Unser Steuerberatungsunternehmen für Kaiserslautern ist für Sie da und hilft Ihnen sprichwörtlich auf die Sprünge. Unser oberstes Ziel ist es stets, das steuerlich Beste für unsere Mandanten herauszuholen. Als Steuerberatungsunternehmen setzen wir alles daran, Ihre Steuerlast in Kaiserslautern zu optimieren. Ein weiterer Schwerpunkt in unserem Steuerberatungsunternehmen ist die Nachlassverwaltung. Wir unterstützen Erben dabei, einen verschuldeten oder nur schwer überschaubaren Nachlass zu ordnen. Sie merken schon, unser Steuerberatungsunternehmen hat sich auf die verschiedensten Tätigkeitsfelder spezialisiert und steht Ihnen somit in vielen Situationen Ihres privaten oder geschäftlichen Lebens zur Verfügung. Ist es nicht ein beruhigendes Gefühl, in einer pulsierenden Industrie- und Universitätsstadt wie Kaiserslautern für den Fall der Fälle einen fachlich kompetenten und erfahrenen Partner an seiner Seite zu haben?

Unser Steuerberatungsunternehmen für Kaiserslautern freut sich darauf, Sie kennenzulernen!
In unserem Steuerberatungsunternehmen nehmen wir uns für jeden einzelnen Mandanten ausreichend Zeit. Für Fragen haben wir immer ein offenes Ohr, und falls Unklarheiten bestehen oder Sie „außer der Reihe“ ein besonderes Anliegen haben, können Sie uns jederzeit ansprechen. Unser Steuerberatungsunternehmen für Kaiserslautern besteht inzwischen schon seit mehr als 60 Jahren und wird aktuell bereits in der dritten Generation geführt. Wenn es um Steuern, das Finanz- und Rechnungswesen sowie um die Unternehmensberatung geht, sind wir im Raum Kaiserslautern Ihre Nummer eins! Setzen Sie sich gerne noch heute mit uns in Verbindung: Wir freuen uns auf Ihren Anruf!