• Steuertermine November 2025

    Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

    Für den Monat Oktober 2025:

    Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
    Umsatzsteuer-Voranmeldung
    • monatliche Abgabe
    • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


    10.11.2025
    10.12.2025

    Zusammenfassende Meldung 25.11.2025
    Sozialversicherung (28.) 29.10.2025
    Lohnsteuer-Anmeldung 10.11.2025

     

    Für den Monat November 2025:

    Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
    Umsatzsteuer-Voranmeldung
    • monatliche Abgabe
    • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

    10.12.2025
    12.01.2026
    Zusammenfassende Meldung 29.12.2025
    Sozialversicherung 26.11.2025
    Lohnsteuer-Anmeldung 10.12.2025
    Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q4 2025 17.11.2025

     

     

    Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

    Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

    • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
    • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
    • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

    Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

  • Vervielfältiger ab 1.1.2026: lebenslängliche Nutzung

    Das BMF hat gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2026 bekanntgegeben. Diese wurden nach der Sterbetafel 2022/2024 des Statistischen Bundesamtes unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5% errechnet. Der Vervielfältiger der Tabelle ist der Mittelwert zwischen dem Vervielfältiger für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.

    Anwendung: Diese Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts sind für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2026 anzuwenden. Die vollständige Tabelle ist auf der Webseite des BMF einzusehen: Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2026

  • Umsatzsteuerfreie Vorträge und Kurse

    Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art sind nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt, wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden und die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.

    Eine Veranstaltung ist somit begünstigt, wenn die Kriterien der folgenden drei Bereiche insgesamt erfüllt sind. Es spielt allerdings keine Rolle, wenn die einzelnen Kriterien nicht gleichermaßen ausgeprägt sind.

    1. Kriterium: Inhalt der Veranstaltung 

    • Das Thema ist bildungsrelevant (z. B. Sprachen, Politik, Gesellschaft, Gesundheit, Kultur). 
    • Die Inhalte könnten auch in schulischen, akademischen oder beruflichen Kontexten vermittelt werden.
    • Der Veranstaltung liegt ein pädagogisch-didaktisches Konzept zugrunde. Dazu gehören:
      • Planung der Lerninhalte: Es gibt eine strukturierte Veranstaltungsplanung mit definierten Inhalten,
      • Bestimmung der Lernziele: Die Veranstaltung verfolgt erkennbare und klar definierte Lernziele insbesondere entlang der Vorgaben der Bildungsgesetze des Bundes und der Länder und den dazugehörigen Regelungen,
      • Berücksichtigung der Zielgruppe: z. B. bei heterogenem Vorwissen der Teilnehmenden evtl. binnendifferenzierte Lerneinheiten,
      • Festlegung der Rahmenbedingungen: z. B. rechtliche, räumliche, zeitliche Vorgaben, und
      • Auswahl geeigneter Methoden und Medien: z. B. die Wahl der den Lernzielen dienlichen Sozial- und Veranstaltungsform.

    2. Kriterium: Zielsetzung der Veranstaltung 

    • Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf einer Wissens- und Kompetenzvermittlung, z. B. bei einem Sprachkurs, und initiiert hierbei einen Lernprozess.
    • Die Veranstaltung bietet nicht lediglich eine Freizeitgestaltung an. Ein organisatorischer Rahmen für das Ausüben einer Freizeitaktivität, wie z. B. animierte Tanzabende, eine bloße Produktherstellung (u.a. das Töpfern einer Vase, die Fertigung eines Adventskranzes) sowie das bloße Ausüben einer Tätigkeit (u.a. Kochen, Kalligraphieren) reicht nicht aus.
    • Bei einer Veranstaltung darf nicht lediglich die Möglichkeit im Vordergrund stehen, gemeinsam mit anderem Sport zu treiben.
    • Sporttraining, Sportkurse und Sportlehrgänge können aber als sportliche Veranstaltungen – wie auch kulturelle Veranstaltungen, z. B. gemeinsames Singen und Musizieren unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG steuerfrei sein. 

    3. Kriterium: Objektive Eignung der Lehrkraft

    Die Lehrkraft muss über fachliche und pädagogische Qualifikationen verfügen. Diese können durch ein Studium, eine Ausbildung, einen Berufsabschluss sowie durch nachweisbar langjährige Erfahrung, persönliches Engagement oder spezifische Lebenserfahrungen erworben worden sein. Veranstaltungen, die nach Bildungsfreistellungsgesetzen oder ähnlichen Gesetzen der Länder anerkannt bzw. nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sind, sind Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG und damit steuerfrei.

  • Kindergeldanspruch: Elternteil lebt im Ausland

    Ein Elternteil, der mit seinem Kind in Deutschland lebt und keine ausländischen Familienleistungen erhält hat Anspruch auf das volle deutsche Kindergeld hat, einschließlich eines Kinderbonus in Höhe von 150 €.

    Praxis-Beispiel:
    Die Klägerin hat in ihrem Antrag auf Kindergeld angegeben, dass der Kindsvater Soldat in der britischen Armee sei, und keinerlei britische Leistungen für das Kind bezogen habe. Hierzu legte die Klägerin ein Schreiben der britischen Kindergeldstelle (= Child Benefit Office) vom 21.07.2015 vor, nach dem dort kein Kindergeldantrag („claim“) in ihrem Namen vorlag. Die Klägerin hat in ihrem Antrag auf Kindergeld den vollen Betrag des deutschen Kindergeldes beantragt, was die Kindergeldkasse ablehnte.

    Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Klägerin, die mit ihrer Tochter in Deutschland lebt und keine ausländischen Familienleistungen erhält, Anspruch auf das volle deutsche Kindergeld hat, einschließlich eines Kinderbonus in Höhe von 150 €. Die Argumentation des Finanzgerichts basiert auf der europäischen Gesetzgebung, die besagt, dass ein Mitgliedstaat (in diesem Fall Deutschland) verpflichtet ist, die nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen zu zahlen, wenn die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates (in diesem Fall Großbritannien) nicht rechtzeitig erklärt, dass ein Anspruch auf ausländische Familienleistungen besteht. Da Großbritannien keine klare Erklärung über das Bestehen eines Leistungsanspruchs nach britischem Recht abgegeben hat, entschied das Gericht, dass die Berechnung nur eines Differenzbetrags rechtswidrig ist.

    Das Finanzgericht wies außerdem darauf hin, dass der Koordinierungsmechanismus zwischen den Staaten, wie in der europäischen Gesetzgebung vorgeschrieben, in diesem Fall nicht effektiv funktioniert habe. Trotz mehrfachen Ersuchens der deutschen Behörde gab es von der britischen Seite keine konkrete Stellungnahme zu einem möglichen Anspruch des Vaters auf britische Familienleistungen. Dieses Versäumnis darf nicht zum Nachteil der Klägerin ausgelegt werden. Daher war die deutsche Familienkasse in diesem Fall verpflichtet, das volle Kindergeld zu zahlen und etwaige Differenzbeträge später von Großbritannien zurückzufordern, falls dort ein Anspruch auf Familienleistungen festgestellt werden sollte. 

    Der Fall wird zur weiteren Prüfung vor den Bundesfinanzhof gebracht, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wurde die Revision zugelassen (Az. des BFH III R 28/25).

  • Freiwillige Pflegezusatzversicherung: Keine Sonderausgaben

    Nach der Rechtslage ab 2010 sind Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

    Aufwendungen für einen darüberhinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z. B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) sind nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigungsfähig, der allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird.

    Praxis-Beispiel:
    Die Kläger hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mit der sie die finanziellen Lücken der gesetzlichen Pflegeversicherung schließen wollten, die sich im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden ergäben. Die Beiträge blieben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung aufgrund der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. Hiergegen wandten sich die Kläger und machten geltend: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die lediglich das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden.

    Der BFH hat die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen. Der BFH begründet dies unter anderem damit, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise lediglich als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet hat. Kosten, die nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckt sind, sind daher in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihren Einkommen oder ihrem Vermögen aufzubringen.

    Konsequenz ist, dass für den Gesetzgeber keine verfassungsrechtliche Pflicht besteht, Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren, als sie über das Teilleistungssystem hinausgehen. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert lediglich, dass der Staat die Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Freiwillige private Pflegezusatzversicherungen erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Steuerberatungsunternehmen Kaiserlautern

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Unser Steuerberatungsunternehmen für Kaiserslautern stellt sich vor

Als Steuerberatungsunternehmen für Kaiserslautern und Umgebung bieten wir unseren Mandanten ein breit gefächertes Spektrum an Leistungen. Dieses richtet sich sowohl an Privatpersonen als auch an Selbstständige beziehungsweise Gewerbetreibende. Auf diese Weise hält unser Steuerberatungsunternehmen den Mandanten den Rücken frei und entlastet sie, so dass diese mehr Zeit für die wirklich wichtigen Dinge haben und/oder zusätzliche Kapazitäten für ihre Kernkompetenzen gewinnen. Gleichzeitig bringen wir Licht ins Dunkel des immer komplexer werdenden Steuerrechts, das auch den Menschen in Kaiserslautern zunehmend Probleme bereitet. Unser Steuerberatungsunternehmen verfügt über ein hervorragendes Fachwissen und ist – im Hinblick auf die sich ständig ändernden Gesetze, Richtlinien und Vorschriften – stets up to date. Mit einem Maximum an Kompetenz und Erfahrung kümmern wir uns um Ihre steuerlichen Angelegenheiten, und das selbstverständlich absolut zuverlässig, korrekt und termingerecht. Loyalität und Diskretion haben in unserem Steuerberatungsunternehmen einen sehr hohen Stellenwert: Ihre sensiblen Daten sind somit in allerbesten Händen. Wir waren als Steuerberatungsunternehmen in der Vergangenheit bereits für sehr viele Mandanten aus Kaiserslautern und Umgebung tätig und konnten unsere Professionalität, unsere Vertrauenswürdigkeit und unsere Expertise unzählige Male unter Beweis stellen. Gerne stehen wir auch Ihnen zur Verfügung: Kontaktieren Sie einfach unser Steuerberatungsunternehmen, wenn Sie im Raum Kaiserslautern leben beziehungsweise dort mit Ihrem Unternehmen ansässig sind. Wir vereinbaren so schnell wie möglich einen Termin mit Ihnen, bei dem wir alle Ihre Anforderungen und Wünsche in Ruhe besprechen können.

Was darf unser Steuerberatungsunternehmen für Sie tun?
Private Steuererklärungen gehören ebenso zu unserem Tätigkeitsfeld wie Jahresabschlüsse und Bilanzierungen. Gleiches gilt auch für die Buchführung beziehungsweise Buchhaltung. Dabei stehen wir Ihnen sowohl mit Rat als auch mit Tat zur Seite. Das heißt, wir beraten und informieren nicht nur, sondern leisten auch in sämtlichen steuerlichen Bereichen tatkräftige Unterstützung und sorgen für Übersicht und geregelte Abläufe. Vielleicht benötigen Sie Hilfe bei Lohnabrechnungen in Ihrem Unternehmen oder es gibt Probleme bei der Fertigstellung Ihrer Einnahme-Überschuss-Rechnung. Möglicherweise stehen Sie auch gerade erst vor dem Sprung in die Selbstständigkeit und haben viele Fragen zum Thema Existenzgründung. Spielen Sie als Unternehmer in Kaiserslautern mit dem Gedanken, in ein bestimmtes Projekt zu investieren? Unser Steuerberatungsunternehmen bietet auch eine umfassende und individuelle Investitionsberatung an! Oder planen Sie, in Kaiserslautern einen Verein zu gründen? Dann müssen Sie das Vereinssteuerrecht genau im Auge behalten! Doch keine Sorge: Unser Steuerberatungsunternehmen für Kaiserslautern ist für Sie da und hilft Ihnen sprichwörtlich auf die Sprünge. Unser oberstes Ziel ist es stets, das steuerlich Beste für unsere Mandanten herauszuholen. Als Steuerberatungsunternehmen setzen wir alles daran, Ihre Steuerlast in Kaiserslautern zu optimieren. Ein weiterer Schwerpunkt in unserem Steuerberatungsunternehmen ist die Nachlassverwaltung. Wir unterstützen Erben dabei, einen verschuldeten oder nur schwer überschaubaren Nachlass zu ordnen. Sie merken schon, unser Steuerberatungsunternehmen hat sich auf die verschiedensten Tätigkeitsfelder spezialisiert und steht Ihnen somit in vielen Situationen Ihres privaten oder geschäftlichen Lebens zur Verfügung. Ist es nicht ein beruhigendes Gefühl, in einer pulsierenden Industrie- und Universitätsstadt wie Kaiserslautern für den Fall der Fälle einen fachlich kompetenten und erfahrenen Partner an seiner Seite zu haben?

Unser Steuerberatungsunternehmen für Kaiserslautern freut sich darauf, Sie kennenzulernen!
In unserem Steuerberatungsunternehmen nehmen wir uns für jeden einzelnen Mandanten ausreichend Zeit. Für Fragen haben wir immer ein offenes Ohr, und falls Unklarheiten bestehen oder Sie „außer der Reihe“ ein besonderes Anliegen haben, können Sie uns jederzeit ansprechen. Unser Steuerberatungsunternehmen für Kaiserslautern besteht inzwischen schon seit mehr als 60 Jahren und wird aktuell bereits in der dritten Generation geführt. Wenn es um Steuern, das Finanz- und Rechnungswesen sowie um die Unternehmensberatung geht, sind wir im Raum Kaiserslautern Ihre Nummer eins! Setzen Sie sich gerne noch heute mit uns in Verbindung: Wir freuen uns auf Ihren Anruf!