• Steueränderungsgesetz: Was sich ab 1.1.2026 ändern soll (Entwurf)

    Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes beschlossen. Der Entwurf muss nun nooch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, sodass noch Änderungen möglich sind. Hier ein erster Überblick über die geplanten Maßnahmen, die ab dem 1.1.2026 gelten sollen:

    • Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird ab dem 1.1.2026 einheitlich (ab dem 1. km) auf 0,38 € angehoben.
    • Steuerpflichtige können neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2, Nummer 5 Satz 6 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 2 eine unbefristete Mobilitätsprämie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben beanspruchen.
    • Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird ab dem 1.1.2026 dauerhaft auf 7% reduziert (§ 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG) 
    • Bekanntgabe eines Bescheides durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 18g Satz 5 UStG)
    • Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung – CCI – (§ 21b UStG – neu)
    • Regelungen zur Gemeinnützigkeit:
      • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 € (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO) 
      • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 € bzw. 960 € (§ 3 Nummer 26, 26a EStG)
      • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 € (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO)
      • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 € (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO) 
      • Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO)
      • Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nummer 11 AO)
    • Darüber hinaus werden Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der zentralen Zollabwicklung in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer geschaffen.
    • Die De-minimis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG wird aktualisiert. Ab dem 1.1.2026 sind die gewährten Beihilfen in einem zentralen Register zu erfassen (Die Eintragung hat innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe zu erfolgen). Ein Nachweis, in welcher Höhe in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeitraum De-minimis-Beihilfen gewährt wurden, ist dann nicht mehr erforderlich.
    • Die elektronische Bekanntgabe eines Bescheids über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt wird im Hinblick auf § 122a AO in der ab 1.1.2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird.
  • Sprachkurse im Ausland: Berufliche Veranlassung

    Aufwendungen für einen Sprachkurs können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Kurs beruflich bzw. betrieblich veranlasst ist. Ein Sprachkurs ist beruflich veranlasst, wenn er auf die besonderen beruflichen bzw. betrieblichen Interessen zugeschnitten ist. Diese Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn im Beruf allgemeine Kenntnisse einer Fremdsprache benötigt werden und der Sprachkurs diese Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt.

    Sprachkurse werden steuerlich regelmäßig anerkannt, wenn sie im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU stattfinden. Das Erlernen einer Sprache in dem Land, in dem diese gesprochen wird, ist regelmäßig effizienter. Das ist der Grund, warum der BFH entschieden hat, dass es keine Rolle spielt, in welchem Land der Sprachkurs stattfindet. Bei der Wahl des Landes können allerdings im Gegensatz zu einem Inlandssprachkurs touristische Aspekte eine Rolle spielen. Touristische Aspekte gehören jedoch zur privaten Lebensführung.

    Aufteilung aufgrund der beruflichen und privaten Zeitanteile
    Ist die Reise (Sprachkurs im Ausland) beruflich und privat veranlasst, sind die Kosten aufzuteilen. Steuerlich abziehbar ist nur der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten. Die Aufteilung ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen. Das ist jedoch nicht möglich, wenn der private touristische Aspekt und der Sprachkurs nicht zeitlich nacheinander, sondern parallel nebeneinander stattfinden. D.h. der Aufenthalt im Ausland, z. B. in Südafrika, beinhaltet auch während der Zeit private Aspekte, in der der Teilnehmer den Sprachkurs besucht.

    Die Teilnahme an einem Sprachkurs in spanischer Sprache in Südamerika ist außergewöhnlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Teilnehmer die Reisekosten auch aus privaten Erwägungen auf sich genommen hat. Der touristische Wert des Aufenthalts am Ort des Sprachkurses darf nicht unbeachtet bleiben. Anders als bei sonstigen Reisen, die der Fortbildung dienen, besteht bei Sprachreisen für die Wahl des auswärtigen Kursortes regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung. Deshalb wird die Ortswahl in diesen Fällen auch von privaten, i.d.R. touristischen Interessen bestimmt sein. Mangels eines anderen Aufteilungsmaßstabs kann in diesen Fällen laut BFH von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten ausgegangen werden.

    Konsequenz: Wählt der Unternehmer/Arbeitnehmer einen Sprachkurs in einem Nicht-EU-Land, ist laut BFH regelmäßig von einer privaten Mitveranlassung auszugehen, wenn die Entscheidung, ein bestimmtes Land für den Sprachkurs zu wählen, in nicht unerheblichem Maße auch privat motiviert war. Je weiter ein Land entfernt liegt, desto eher ist davon auszugehen.

    Praxis-Tipp:
    Die Aufwendungen für den Sprachkurs selbst sind zu 100% abziehbar. Die Kosten für An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung müssen jedoch aufgeteilt werden. Ist eine zeitliche Aufteilung nicht möglich, und ist kein anderer plausibler Aufteilungsmaßstab zu finden, dürfen die Kosten für An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung in der Regel im Verhältnis 50 : 50 als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

    Die Aufteilung 50 : 50 ist aber nur dann erforderlich, wenn bei der Wahl des Kursortes eine private Mitveranlassung vorliegt. Der Sprachkurs in einem anderen EU-Land kann hierbei anders zu beurteilen sein, als ein weit entfernt liegendes Ziel. Außerdem ist zu beachten, dass Sprachkurse eher in größeren Städten bzw. im Umfeld dieser Städte stattfinden werden. Wer Spanisch lernen will, wird dies in der Regel in Städten wie Madrid, Barcelona und Sevilla tun. Trotz des touristischen Umfelds kann geltend gemacht werden, dass private Motive bei dieser Auswahl von völlig untergeordneter Bedeutung waren.

  • Rücklage für Ersatzbeschaffung

    Scheidet durch höhere Gewalt oder aufgrund (bzw. zur Vermeidung) eines behördlichen Eingriffs ein Wirtschaftsgut aus dem Anlage- oder Betriebsvermögen aus, so werden stille Reserven aufgelöst, wenn die Leistungen der Versicherung höher sind als der Buchwert des Wirtschaftsguts.

    Die gewinnerhöhende Aufdeckung stiller Reserven und somit eine Gewinnerhöhung kann vermieden werden, wenn der Unternehmer ein Ersatzwirtschaftsgut erwirbt. Der Buchwert ist gewinnmindernd auszubuchen. Erstattungen einer Versicherung werden auf das Konto „Versicherungsentschädigungen und Schadenersatzleistungen“ gebucht. Steuerlich gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeiten, die stillen Reserven auf die Anschaffungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts zu übertragen, um die Aufdeckung und damit die Versteuerung der stillen Reserven zu vermeiden. Erfolgt die Anschaffung des Ersatzwirtschaftsguts nicht im selben Jahr, kann der Unternehmer eine steuerfreie Rücklage bilden.

    Praxis-Beispiel:
    Durch ein Hochwasser sind Büromaschinen eines Unternehmers so beschädigt worden, dass eine Reparatur nicht mehr möglich ist. Der Unternehmer hat neue Geräte für 20.000 € zuzüglich 3.800 € Umsatzsteuer gekauft. Die Büromaschinen hatten noch einen Buchwert von 6.000 €. Die Versicherung hat einen Betrag von 10.000 € erstattet. Die stillen Reserven, die durch die Zahlung der Versicherung aufgedeckt wurden, können steuerlich auf die Anschaffungskosten der neuen Büromaschinen übertragen werden. Die Abwicklung sieht wie folgt aus:

    Buchwert der Büromaschinen 6.000 €
    Erstattung der Versicherung 10.000 €
    aufgedeckte stille Reserven 4.000 €
    Anschaffung neuer Büromaschinen 20.000 €
    abzüglich stiller Reserven 4.000 €
    Bemessungsgrundlage für die Abschreibung
    der neuen Büromaschinen =
    16.000 €

    Wenn die Erstattung vor der Anschaffung des Ersatzwirtschaftsguts erfolgt, darf in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven eine steuerfreie Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Ersatzbeschaffung ernstlich geplant und zu erwarten ist. Das gilt unabhängig von der Art der Gewinnermittlung (Bilanzierung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Die Rücklage für Ersatzbeschaffung kann auch fortgeführt werden, wenn der Unternehmer seine Gewinnermittlungsart wechselt. Die Nachholung der Rücklage für Ersatzbeschaffung in einem späteren Wirtschaftsjahr ist nicht zulässig. Jedoch besteht auch die Möglichkeit, die stillen Reserven in eine Rücklage einzustellen, damit eine zukünftige Ersatzbeschaffung begünstigt wird.

    Voraussetzungen: Verkauft oder entnimmt der Unternehmer ein Wirtschaftsgut seines Anlagevermögens, muss er grundsätzlich die dabei aufgedeckten stillen Reserven versteuern. Scheidet das abnutzbare Wirtschaftsgut des Anlagevermögens aber infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen aus, brauchen die aufgedeckten stillen Reserven nicht sofort versteuert zu werden. Es kommt zu einer zeitlichen Streckung der Versteuerung.

    Voraussetzung ist, dass

    • ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens (Anlage- oder Umlaufvermögen) durch höhere Gewalt oder durch behördlichen Eingriff (oder zur Vermeidung eines solchen Eingriffs) gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und
    • ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut innerhalb einer bestimmten Frist angeschafft wird und
    • das Wirtschaftsgut wegen der Abweichung von der Handelsbilanz in ein besonderes laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen wird.

    Werden beim unfreiwilligen Ausscheiden stille Reserven aufgedeckt, können diese steuerlich auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Höhere Gewalt liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut infolge von Elementarereignissen aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, zum Beispiel aufgrund von Brand, Sturm, Hagelschlag, Explosion, Erdbeben oder Überschwemmung. Von höherer Gewalt ist auch bei anderen unabwendbaren Ereignissen, wie z. B. bei Diebstahl oder einem unverschuldeten Unfall auszugehen. Fälle eines behördlichen Eingriffs sind z. B. Maßnahmen zur Enteignung oder Inanspruchnahme für Verteidigungszwecke. Außerdem ist von höherer Gewalt auszugehen, wenn kurze Zeit nach Fertigstellung eines Gebäudes dieses aufgrund erheblicher Baumängel wieder abgerissen werden muss.

    Das Ersatzwirtschaftsgut muss nicht nur funktionsgleich mit dem ausgeschiedenen Wirtschaftsgut sein, sondern auch tatsächlich funktionsgleich genutzt werden. Das Wirtschaftsgut muss in demselben Betrieb angeschafft werden, aus dem das andere Wirtschaftsgut ausgeschieden ist. Das gilt nur dann nicht, wenn durch die Enteignung oder höhere Gewalt eine Zwangslage entstanden ist, die den Fortbestand des bisherigen Betriebs selbst gefährdet oder beeinträchtigt.

    Da eine Übertragung auf die Anschaffungskosten in der Handelsbilanz nicht möglich ist, sind die Anschaffungskosten in Handels- und Steuerbilanz mit unterschiedlichen Beträgen auszuweisen. Das bedeutet, dass diese auch über die Nutzungsdauer unterschiedlich hoch ausfällt.

  • Kündigungsfristen im Minijob

    Ein Minijob kann vom Arbeitgeber oder vom Minijobber beendet werden. Grundsätzlich gelten für Minijobs dieselben Kündigungsfristen wie bei anderen Beschäftigungen. Wer das Arbeitsverhältnis kündigen möchte, muss grundsätzlich eine gesetzliche Frist von vier Wochen (28 Tage) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats einhalten.

    Praxis-Beispiel:
    Eine Studentin arbeitet als Verkäuferin in einem Café. Sie möchte zum Ende des Monats Juni kündigen. Damit die Kündigung wirksam wird, muss sie ihr Schreiben spätestens am 2. Juni abgeben, da nur so die Frist von 28 Tagen eingehalten wird.

    Je nach Dauer der Beschäftigung gelten längere Kündigungsfristen. Je länger ein Minijobber im Betrieb arbeitet, desto mehr Zeit müssen Arbeitgeber für eine Kündigung einplanen. Wichtig: Die verlängerten Fristen gelten ausschließlich für Kündigungen, die von Arbeitgeberseite ausgesprochen werden. Minijobber können auch nach vielen Jahren mit der regulären Frist von vier Wochen kündigen. In Arbeits- oder Tarifverträgen können vom Gesetz abweichende Kündigungsfristen vereinbart sein. Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt:

    • Vier Wochen bedeuten genau 28 Kalendertage.
    • Zwischen dem Tag, an dem die Kündigung beim Empfänger ankommt und dem gewünschten Ende des Arbeitsverhältnisses müssen mindestens 28 Tage liegen.
    • Der Tag, an dem die Kündigung zugestellt wird, darf bei der Berechnung der Frist nicht berücksichtigt werden.
    • Wochenenden und Feiertage werden mitgezählt, da es sich um eine Wochenfrist handelt.

    Beispiel für die Fristenberechnung
    Die Kündigung eines Minijobs soll zum 31. Juli erfolgen. Ausgehend vom letzten Arbeitstag wird die Frist so berechnet: 31.Juli – 28 Tage = 4. Juli. Da der Tag, an dem die Kündigung zugestellt wird, nicht mit einberechnet wird, muss die Kündigung spätestens am 3. Juli zugestellt sein.

    Kündigung während der Probezeit
    Wurde zu Arbeitsbeginn eine Probezeit vereinbart, gilt eine verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen (14 Tagen) für beide Seiten. Diese Regelung gilt für höchstens sechs Monate ab Arbeitsbeginn. In Arbeits- oder Tarifverträgen kann eine kürzere Probezeit vereinbart werden – aber sie darf niemals länger als sechs Monate dauern.

    Kündigung einer befristeten Beschäftigung
    Auch bei einer befristeten Beschäftigung – zum Beispiel bei einer Aushilfe – ist es möglich, im Vertrag für die ersten drei Monate eine kürzere Kündigungsfrist festzulegen.

    Kann der Minijob auch fristlos gekündigt werden?
    In bestimmten Ausnahmefällen ist eine Kündigung auch fristlos – also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – möglich. Das gilt sowohl für Minijobber als auch für Arbeitgeber. Voraussetzung ist allerdings ein wichtiger Grund, der es unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist fortzuführen. Beispiele für solche Gründe sind:

    • Diebstahl am Arbeitsplatz
    • wiederholte grobe Beleidigungen
    • schwerwiegendes Fehlverhalten, das dem Unternehmen schadet
    • wiederholt ausbleibende Zahlungen des Verdienstes

    Ob eine fristlose Kündigung rechtlich zulässig ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Hier empfiehlt es sich, im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.

    Eine Kündigung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich auf Papier erfolgt und eigenhändig unterschrieben ist. Kündigungen per E-Mail, SMS, WhatsApp oder mündlich sind nicht gültig – selbst dann nicht, wenn beide Seiten einverstanden wären. Die sogenannte elektronische Form reicht nicht aus.

    Damit im Zweifel nachgewiesen werden kann, wann die Kündigung zugestellt wurde, sollte diese 

    • persönlich übergeben werden. Der Empfang kann zusätzlich schriftlich bestätigt werden.
    • per Einwurfeinschreiben versendet werden, um den Zugang nachweisen zu können.

    Allgemeiner Kündigungsschutz
    Auch Minijobber können unter das allgemeine Kündigungsschutzgesetz fallen, wenn der Betrieb mehr als 10 Beschäftigte hat und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, muss eine Kündigung außerdem sozial gerechtfertigt sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Kündigung

    • betriebsbedingt (z. B. Arbeitsplatz fällt weg),
    • verhaltensbedingt (z. B. wiederholte Unpünktlichkeit) oder
    • personenbedingt (z. B. dauerhafte Erkrankung) erfolgt.

    Wichtig: In kleinen Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz. Eine Kündigung darf dann auch ohne einen bestimmten Grund erfolgen.

    Einige Personengruppen genießen besonderen Schutz vor Kündigungen, unabhängig von der Betriebsgröße oder der Beschäftigungsdauer.
    Dazu zählen unter anderem:

    • Schwangere (ab dem ersten Tag der Schwangerschaft)
    • Eltern in Elternzeit
    • Schwerbehinderte

    In diesen Fällen ist eine Kündigung nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig.

  • Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer

    Hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, den er für betriebliche und private Zwecke nutzen darf, setzt der Arbeitgeber regelmäßig 1% vom Bruttolistenpreis pro Monat als geldwerten Vorteil an.

    Die Finanzverwaltung verzichtet darauf, für die Fahrten einen geldwerten Vorteil anzusetzen, die der Arbeitnehmer mit seinem Firmenwagen zurücklegt, um andere Einkünfte zu erzielen. Der Arbeitgeber erfasst (über den 1%-Wert hinaus) keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer darf in seiner Einkommensteuererklärung zusätzlich sogar die Entfernungspauschale geltend machen, wenn er den Firmenwagen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses zurücklegt (R 9.10. Abs. 2 der LStR).

    Praxis-Beispiel:
    Ein Unternehmer hat mit seiner Ehefrau einen Arbeitsvertrag geschlossen und ihr im Rahmen des Arbeitsverhältnisses einen Firmenwagen überlassen (Bruttolistenpreis 30.000 €). Die Arbeitnehmer-Ehegattin übt darüber hinaus bei einem anderen Arbeitgeber ein weiteres Beschäftigungsverhältnis aus. Die Entfernung von 14km zu dieser Arbeitsstätte legt die Arbeitnehmer-Ehegattin mit dem Firmenwagen zurück.

    Der Unternehmer-Ehegatte erfasst für Privatfahrten einen geldwerten Vorteil  
    (Arbeitslohn) von 30.000 € × 1% 300 €
    für Fahrten zur Arbeitsstätte im Rahmen des anderen Arbeitsverhältnisses 0 €
    als Arbeitslohn sind zu erfassen 300 €
    pro Jahr sind zu versteuern 300 € × 12 = 3.600 €

     

    Entfernungspauschale beim 2. Arbeitsverhältnis  
    14 km × 220 Arbeitstage × 0,30 € 2.400 €
    per Saldo zu versteuern 1.200 €

Steuerberatungsunternehmen Kaiserlautern

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Unser Steuerberatungsunternehmen für Kaiserslautern stellt sich vor

Als Steuerberatungsunternehmen für Kaiserslautern und Umgebung bieten wir unseren Mandanten ein breit gefächertes Spektrum an Leistungen. Dieses richtet sich sowohl an Privatpersonen als auch an Selbstständige beziehungsweise Gewerbetreibende. Auf diese Weise hält unser Steuerberatungsunternehmen den Mandanten den Rücken frei und entlastet sie, so dass diese mehr Zeit für die wirklich wichtigen Dinge haben und/oder zusätzliche Kapazitäten für ihre Kernkompetenzen gewinnen. Gleichzeitig bringen wir Licht ins Dunkel des immer komplexer werdenden Steuerrechts, das auch den Menschen in Kaiserslautern zunehmend Probleme bereitet. Unser Steuerberatungsunternehmen verfügt über ein hervorragendes Fachwissen und ist – im Hinblick auf die sich ständig ändernden Gesetze, Richtlinien und Vorschriften – stets up to date. Mit einem Maximum an Kompetenz und Erfahrung kümmern wir uns um Ihre steuerlichen Angelegenheiten, und das selbstverständlich absolut zuverlässig, korrekt und termingerecht. Loyalität und Diskretion haben in unserem Steuerberatungsunternehmen einen sehr hohen Stellenwert: Ihre sensiblen Daten sind somit in allerbesten Händen. Wir waren als Steuerberatungsunternehmen in der Vergangenheit bereits für sehr viele Mandanten aus Kaiserslautern und Umgebung tätig und konnten unsere Professionalität, unsere Vertrauenswürdigkeit und unsere Expertise unzählige Male unter Beweis stellen. Gerne stehen wir auch Ihnen zur Verfügung: Kontaktieren Sie einfach unser Steuerberatungsunternehmen, wenn Sie im Raum Kaiserslautern leben beziehungsweise dort mit Ihrem Unternehmen ansässig sind. Wir vereinbaren so schnell wie möglich einen Termin mit Ihnen, bei dem wir alle Ihre Anforderungen und Wünsche in Ruhe besprechen können.

Was darf unser Steuerberatungsunternehmen für Sie tun?
Private Steuererklärungen gehören ebenso zu unserem Tätigkeitsfeld wie Jahresabschlüsse und Bilanzierungen. Gleiches gilt auch für die Buchführung beziehungsweise Buchhaltung. Dabei stehen wir Ihnen sowohl mit Rat als auch mit Tat zur Seite. Das heißt, wir beraten und informieren nicht nur, sondern leisten auch in sämtlichen steuerlichen Bereichen tatkräftige Unterstützung und sorgen für Übersicht und geregelte Abläufe. Vielleicht benötigen Sie Hilfe bei Lohnabrechnungen in Ihrem Unternehmen oder es gibt Probleme bei der Fertigstellung Ihrer Einnahme-Überschuss-Rechnung. Möglicherweise stehen Sie auch gerade erst vor dem Sprung in die Selbstständigkeit und haben viele Fragen zum Thema Existenzgründung. Spielen Sie als Unternehmer in Kaiserslautern mit dem Gedanken, in ein bestimmtes Projekt zu investieren? Unser Steuerberatungsunternehmen bietet auch eine umfassende und individuelle Investitionsberatung an! Oder planen Sie, in Kaiserslautern einen Verein zu gründen? Dann müssen Sie das Vereinssteuerrecht genau im Auge behalten! Doch keine Sorge: Unser Steuerberatungsunternehmen für Kaiserslautern ist für Sie da und hilft Ihnen sprichwörtlich auf die Sprünge. Unser oberstes Ziel ist es stets, das steuerlich Beste für unsere Mandanten herauszuholen. Als Steuerberatungsunternehmen setzen wir alles daran, Ihre Steuerlast in Kaiserslautern zu optimieren. Ein weiterer Schwerpunkt in unserem Steuerberatungsunternehmen ist die Nachlassverwaltung. Wir unterstützen Erben dabei, einen verschuldeten oder nur schwer überschaubaren Nachlass zu ordnen. Sie merken schon, unser Steuerberatungsunternehmen hat sich auf die verschiedensten Tätigkeitsfelder spezialisiert und steht Ihnen somit in vielen Situationen Ihres privaten oder geschäftlichen Lebens zur Verfügung. Ist es nicht ein beruhigendes Gefühl, in einer pulsierenden Industrie- und Universitätsstadt wie Kaiserslautern für den Fall der Fälle einen fachlich kompetenten und erfahrenen Partner an seiner Seite zu haben?

Unser Steuerberatungsunternehmen für Kaiserslautern freut sich darauf, Sie kennenzulernen!
In unserem Steuerberatungsunternehmen nehmen wir uns für jeden einzelnen Mandanten ausreichend Zeit. Für Fragen haben wir immer ein offenes Ohr, und falls Unklarheiten bestehen oder Sie „außer der Reihe“ ein besonderes Anliegen haben, können Sie uns jederzeit ansprechen. Unser Steuerberatungsunternehmen für Kaiserslautern besteht inzwischen schon seit mehr als 60 Jahren und wird aktuell bereits in der dritten Generation geführt. Wenn es um Steuern, das Finanz- und Rechnungswesen sowie um die Unternehmensberatung geht, sind wir im Raum Kaiserslautern Ihre Nummer eins! Setzen Sie sich gerne noch heute mit uns in Verbindung: Wir freuen uns auf Ihren Anruf!